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BVGE 2011/37

BVGE 2011/37

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi. S. A. gegen Bundesamt für MigrationD-812/2009 vom 19. September 2011

Asylverfahren. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Ein­reichung des Gesuchs. Aktenführungspflicht. Rechtliches Gehör zum Ergebnis einer Dokumentenprüfung. Begründungspflicht.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG.

1. Glaubhaft, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Ein­reise in die Schweiz keine authentischen Reise- oder Iden­titäts­papiere auf sich getragen hat, die sie innerhalb von 48 Stun­den seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben kön­nen (E. 3-5.3.3).

2. Die in einer Aktennotiz festgehaltenen Erkenntnisse zur Authen­tizität einer Identitätskarte unterliegen dem Akteneinsichtsrecht; sie sind aufgrund der Aktenführungspflicht vom Bundesamt für Migration (BFM) so zu do­kumentieren, dass nachvollzogen wer­den kann, wie es zu seinen Informationen gelangt ist und auf­grund welcher Er­kennt­nisse auf bestimmte Fälschungsmerkmale geschlossen wird (E. 5.4.3).

3. Das BFM ist verpflichtet, der asylsuchenden Person vor seinem Entscheid Gelegenheit einzuräumen, zu den in einer Aktennotiz festgehaltenen Fälschungsmerkmalen ihrer Identitätskarte Stel­lung nehmen zu können, wenn es sich in seiner Verfügung auf die Aktennotiz stützt (E. 5.4.4).

4. Das BFM hat in der Verfügung die Gründe, aufgrund derer es eine Identitätskarte als nicht authentisch erachtet, nachvoll­zieh­bar darzulegen (E. 5.4.5).

Procédure d'asile. Motifs excusant la non-remise des documents de voyage ou pièces d'identité dans le délai de 48 heures après le dépôt de la demande d'asile. Obligation de constituer un dossier complet. Droit d'être entendu sur le résultat de l'examen de documents. Devoir de motivation.

Art. 32 al. 2 let. a LAsi. Art. 29 al. 2 Cst. Art. 26, art. 27, art. 28, art. 29, art. 30 al. 1 et art. 35 PA.

1. Il est vraisemblable que le requérant d'asile n'ait pas détenu, au mo­ment de son entrée en Suisse, des documents de voyage ou pièces d'identité authentiques pouvant être remis dans les 48 heures qui ont suivi sa demande d'asile (consid. 3-5.3.3).

2. Les constatations relatives à l'authenticité d'une carte d'identité, consignées dans une note de dossier, sont soumises au droit d'ac­cès au dossier; en raison des obligations incombant à l'Office fé­déral des migrations (ODM) concernant la gestion du dos­sier, ces constatations doivent être consignées de manière à ce que l'on puisse reconnaître comment l'Office a obtenu ses infor­ma­tions et sur la base de quelles constatations il a conclu à l'existence d'in­dices de falsification (consid. 5.4.3).

3. Avant de prendre sa décision, l'ODM est tenu de donner au re­quérant l'occasion de prendre position sur les indices de falsi­fi­cation de sa carte d'identité consignés dans une note du dossier, s'il fonde sa décision sur cette note (consid. 5.4.4).

4. Dans sa décision, l'ODM doit exposer de manière compré­hen­sible les motifs pour lesquels il estime que la carte d'identité n'est pas authentique (consid. 5.4.5).

Procedura d'asilo. Motivi scusabili per la mancata consegna di docu­menti di viaggio o d'identità entro 48 ore dalla presentazione della domanda. Obbligo di gestione degli atti. Diritto di audizione sull'esito dell'esame di documenti. Obbligo di motivare.

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi. Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 26, art. 27, art. 28, art. 29, art. 30 cpv. 1 e art. 35 PA.

1. Verosimiglianza del mancato possesso da parte del richiedente al momento dell'entrata in Svizzera di documenti di viaggio o d'identità au­tentici da consegnare entro 48 ore dalla pre­sen­tazione della domanda d'asilo (consid. 3-5.3.3).

2. Le risultanze annotate in un nota nell'incartamento, concernenti l'autenticità di una carta d'identità, soggiacciono al diritto di consultazione degli atti; in virtù dell'obbligo di gestione degli atti imposto all'Ufficio federale della migrazione (UFM), devono es­sere documentati in modo tale da poter capire quali riscontri fanno concludere all'esi­stenza di determinati indizi di falsifi­ca­zione (con­sid. 5.4.3).

3. Se intende fondarsi su una nota per la pro­pria decisione, prima di decidere l'UFM è tenuto a concedere al richiedente l'op­por­tunità di esprimersi in merito agli indizi di falsificazione rile­vati sulla sua carta d'identità e ri­por­tati in tale nota (con­sid. 5.4.4).

4. Nella propria decisione l'UFM deve esporre in modo intelligibile i motivi che lo portano a considerare non autentica una carta d'identità (consid. 5.4.5).

Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2008 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert.

Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer durch die Thurgauer Rechtsberatungsstelle seine Identitätskarte inklusive Briefumschlag beim BFM ein.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und for­derte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts­kraft der Verfügung zu verlassen. Die eingereichte Identitätskarte zog das BFM ein.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­an­tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Fa­milienausweis, ein Farbfoto und eine Postquittung sowie einen von ihm verfassten Brief in kurdischer Sprache inklusive dem Aramex-Umschlag ein. Im Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Post­quittung (Stempel vom 19. Februar 2009) für ein Schreiben aus seiner Heimat sei, welches weitere wichtige Dokumente beinhalte. Leider sei es von der irakischen Post nach Schweden geschickt worden und er wisse nicht, wann es zurückkomme.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl­su­chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

4.1 Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be­gründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden inner­halb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden­titätspapiere abgegeben. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer ent­schuld­bare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führte das BFM aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer über einen relevanten Identi­tätsaus­weis verfüge. Er habe im Verlauf des Asylverfahrens eine ira­kische Iden­titätskarte eingereicht, ausgestellt in Y. am (...). Auf dieser fehlten aber die für solche Dokumente üblichen Sicher­heitsmerkmale; im Weite­ren sei « ein behördlicher Einträge [sic]» nicht in jener Art vorge­nom­men worden, in welcher er in echten irakischen Identitätskarten vorge­nommen werde. Das eingereichte Dokument sei aufgrund dieser Unstim­migkeiten nicht authentisch. Im Weiteren habe der Beschwerde­führer erklärt, er sei mit einem echten Pass aus dem Irak ausgereist, habe diesen aber in der Türkei weggeworfen, was nicht nachvollziehbar sei, zumal dem Be­schwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass er sich im Rahmen seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen habe. Auf­grund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszuge­hen, dass der Beschwer­de­führer über einen relevanten Identitätsausweis verfüge, aber davon ab­sehe, diesen dem BFM abzugeben.

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei auf­grund der Akten offensichtlich, dass er aus X. komme, weshalb der Voll­zug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Dass im vorliegenden Fall ein Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei, sei zudem vom an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreter festgehalten worden. In der Annahme, die dem BFM zugestellte Identitätskarte sei genügend, habe er bis zum Entscheid des BFM weitere Bemühungen zum Erhalt von ande­ren Identitätsdokumenten unterlassen. Nun habe er zwecks Erhalts seines Soyat Kayit - ein Dokument, welches sämtliche Identitäts­merk­male des Inhabers beinhalte und aufgrund derer dann die Identi­tätskarte ausgestellt werde - mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Die Familie habe in der Zwischenzeit bei den lokalen Behörden das genannte Dokument im Original erhalten können. Der Umstand, dass er in der Annahme, bei seiner Identitätskarte handle es sich um ein aus­reichendes Identi­täts­dokument, keine weiteren Schritte zum Erhalt weiterer Doku­mente unter­nommen habe, und er mit seiner Familie zwecks Erhalt eines Soyat Kayit erst in Kontakt getreten sei, nachdem er mit Erhalt des ange­fochtenen Entscheides erfahren habe, dass das BFM seine Identi­tätskarte als nicht authentisch einstufe, sei entschuldbar.

5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asyl­ge­suchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 7. Dezember 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument ein­gereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.

5.2 Bei der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe einen regulären Pass besessen, der Anfang Oktober 2008 in Bagdad aus­gestellt worden sei und noch bis Oktober 2016 gültig wäre. Er sei mit diesem Pass, welcher mit einem Touristenvisum versehen gewesen sei, welches ihm Anfang November 2008 von der türkischen Vertretung in X. ausgestellt worden sei, in die Türkei gereist. Dort habe ihn der Schlepper aufgefordert, den Pass wegzuwerfen. Er habe zudem im Sommer 2006 eine Identitätskarte in Y. ausstellen lassen, welche er bei der Mutter im Irak zurückgelassen habe. Einen Nationalitätenausweis habe er nie ge­habt. Auf die Frage, warum er der Aufforderung Identitätsdokumente ab­zugeben, nicht nachgekommen sei, erklärte er, er habe seit er in der Schweiz sei, keinen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, da er kein Geld gehabt habe, um sie anzurufen. In der Türkei habe er noch Kontakt mit ihr gehabt. Er habe aber zur Kenntnis genommen, dass er Ausweis­pa­piere beschaffen solle. Als er sieben Tage nach der Befragung im EVZ und elf Tage nach der Einreise anlässlich der Anhörung am 18. Dezember 2008 erneut gefragt wurde, ob er Doku­mente oder Ausweispapiere ab­zu­geben habe, verneinte der Beschwerdeführer die Frage, fügte jedoch an, seine Angehörigen hätten seine Identitätskarte geschickt, er habe diese aber noch nicht erhalten. Am 6. Januar 2009 stellte der Beschwer­deführer die Identitätskarte dem BFM über die Thurgauer Rechtsbera­tungsstelle zu.

5.3.1 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsu­chen­de Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Auf­enthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asyl­su­chende Person glaubhaft darzutun, dass sie beispielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stun­den seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Iden­titätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und bemüht sie sich um­gehend und ernsthaft um deren Beschaffung innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6).

5.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte anlässlich der Befragung im EVZ seinen Reiseweg, welcher ihn vom Irak in die Türkei und schliess­lich ab Istanbul in einem LKW in die Schweiz führte, anschaulich und plausibel zu beschreiben. Das BFM unterstellt zwar, es sei nicht nach­vollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Pass in der Türkei weg­ge­worfen habe, da ihm bewusst gewesen sein musste, dass er sich im Rah­men seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen haben würde. Es ist jedoch eine Tatsache, dass Schlepper ihre « Kundschaft » häufig dazu drängen, Identitätspapiere zu entsorgen oder dieser die vorhandenen Reisepapiere abnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er seinen Pass in der Türkei weggeworfen habe, nachdem ihn der Schlepper dazu aufgefordert habe, durchaus nicht realitätsfremd. Realistischerweise muss zudem angenom­men werden, dass der Beschwerdeführer in einem Abhängigkeits­ver­hält­nis zum Schlepper stand, und er - um seine Weiterreise nicht zu gefähr­den - in seiner Entscheidung, den Anweisungen des Schleppers Folge zu leisten oder nicht, nicht frei war. Es ist deshalb nachvollziehbar und insofern entschuldbar, wenn er der Aufforderung des Schleppers, den Pass weg­zuwerfen, nachgekommen ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer zurückgelegte Reise ab der Türkei ohne Reisepa­piere - insbesondere mit Hilfe von Schleppern - tatsächlich in der von ihm beschriebenen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kon­trolliert zu werden. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er von keiner europäischen Behörde angehalten und daktyloskopiert worden ist. Auf­grund der Angaben des Beschwerdeführers ist deshalb entgegen der Auf­fassung des BFM davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Ein­reise in die Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise- oder Identi­täts­papiere mehr auf sich getragen hat, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können.

5.3.3 Anlässlich der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er Ausweispapiere beschaffen soll. An der Anhörung am 18. Dezember 2008 erklärte er, er habe mit seiner Mutter darüber gesprochen. Sie habe die Identitätskarte ab­geschickt. Er habe sie aber noch nicht erhalten. Gemäss dem beim BFM eingereichten Briefumschlag wurde die Identitätskarte umgehend, das heisst vier Tage nach der Anhörung (Poststempel vom 22. Dezember 2008), in W. der Post übergeben und ins EVZ geschickt. Diese Identi­täts­karte beurteilte das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht authentisch.

5.4.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in den Art. 29 ff. des Verwaltungs­verfah­rens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) für das Verwal­tungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Auf­klä­rung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir­kungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vor­gängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbe­züglich Beweis führen konnte.

Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungs­justizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011, S. 4 f.; René Rhi­now/Hein­rich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurn­herr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht. Grundlagen und Bun­des­rechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf Akten­ein­sicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes auf­grund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der ent­gegen­ste­hen­den Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnis­mäs­sigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stel­lungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument ab­hängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Ak­teneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen Häusler/Ferrari-Visca, a. a. O., S. 2 mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs­dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah­rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwer­wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).

5.4.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die an­geblich am (...) in Y. ausgestellte Identitätskarte sei aufgrund von Un­stimmigkeiten nicht authentisch und zog diese ein. Es führt in seiner Begründung aus, auf der eingereichten Identitätskarte würden die für sol­che Dokumente üblichen Sicherheitsmerkmale fehlen und « ein behördli­cher Einträge » sei nicht in jener Art vorgenommen worden, in welcher er in echten irakischen Identitätskarten vorgenommen werde. In der Begründung lässt es jedoch offen, um was für einen Eintrag es sich handeln und inwiefern dieser falsch sein soll. Aufgrund der Schreibweise « ein behördlicher Einträge » wird nicht einmal klar, ob nach Ansicht des BFM bloss ein oder aber mehrere inkorrekte Einträge vorhanden sein sollen.

5.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die durch die Thurgauer Rechtsberatungsstelle am 6. Januar 2009 inklusive Briefumschlag über­mittelte Identitätskarte des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 beim BFM einging. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass am 28. Ja­nuar 2009 - mithin zwei Tage vor Versand der angefochtenen Verfügung - von einem Mitarbeiter des BFM eine Aktennotiz verfasst wurde, worin dieser festhielt, dass die eingereichte Identitätskarte, welche angeblich am (...) in Y. ausgestellt worden sei, aufgrund dreier unstimmiger Merk­male offensichtlich nicht echt sei. Die Aktennotiz wird im Akten­ver­zeichnis als « interne Akte » mit dem Vermerk « nicht zur Edition » bezeichnet. Das BFM stützte sich in der Verfügung offenbar auf die in der Aktennotiz betreffend die Identitätskarte des Beschwer­de­führers enthaltenen Infor­mationen. Aufgrund der Bedeutung des Inhalts für den Entscheid, auf das Asylgesuch wegen fehlender Identitätspapiere nicht einzutreten, kann es sich bei der Aktennotiz nicht, wie im Akten­ver­zeich­nis vermerkt, um eine « interne Akte » handeln. Die in der Notiz enthal­tenen Informa­tionen sind für den Entscheid von solcher Relevanz, dass diese vor­behältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Aktenein­sichts­recht unter­stehen. Aufgrund der Aktenführungspflicht wäre das BFM zudem gehalten gewesen, die Abklärungen zur Authenti­zität der Identi­tätskarte in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nach­vollzogen werden kann, wie das BFM zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Aus der Aktennotiz geht indessen nicht hervor, wie der Mit­arbeiter des BFM an die von ihm festgehaltenen Informa­tionen gelangt ist und auf­grund welcher Erkenntnisse diese ihrerseits zustande gekom­men sind. Da dies aus der Aktennotiz nicht hervorgeht, hat das BFM die Akten­füh­rungspflicht verletzt.

5.4.4 Darüber hinaus hat es das BFM unterlassen, dem Beschwer­de­führer vor dem Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zu den in der Aktennotiz festgehaltenen Fälschungsmerkmalen seiner Identi­täts­karte zu äussern. Der Umstand, dass bei einer voll­ständigen Offen­legung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungs­erkennt­nissen gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller oder Dritte zu befürchten ist, kann zwar rechtfertigen, die Einsicht in ein Aktenstück ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Da das BFM in seiner Verfügung jedoch zum Nachteil des Beschwerdeführers gestützt auf die in der Aktennotiz enthaltenen Infor­mationen davon ausgeht, die eingereichte Identitätskarte sei nicht au­thentisch, wäre es gemäss Art. 28 VwVG gehalten gewesen, den Be­schwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale in einer Art und Weise in Kenntnis zu setzen, welche es ihm ermöglicht, vor Er­lass der Verfügung konkrete Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnenen Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ge­mäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 28 VwVG verletzt.

5.4.5 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.4.2 f.), wird in den Akten des BFM nicht dokumentiert, wie der Mitarbeiter an die von ihm in der Ak­tennotiz festgehaltenen Informationen betreffend die Identitätskarte des Be­schwerdeführers gelangt ist und aufgrund welcher Erkenntnisse diese ihrerseits zustande gekommen sind. Auch in der angefochtenen Verfü­gung schweigt sich das BFM diesbezüglich aus. Die Begründung der Verfügung lässt deshalb - auch für das Bundesverwaltungsgericht - nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das BFM zur Feststellung gelangt ist, die Identitätskarte sei nicht authentisch. Bei den vom BFM in der Verfügung bezüglich der Identitätskarte fest­gestell­ten Unstimmigkeiten handelt es sich daher letztlich um nicht nach­voll­ziehbare Behauptungen, zumal auch offen gelassen wird, wel­cher be­hördliche Eintrag auf der Identitätskarte nicht korrekt vorge­nom­men worden sein soll. Das BFM hat insofern auch die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, indem es ihm nicht zur Kenntnis brachte, dass und weshalb es seine Iden­titätskarte als nicht authentisch erachtet und ihm keine Gelegenheit bot, sich vorgängig dazu zu äussern, und indem es seiner Aktenführungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG).